11.10.2024
Bewirtungskosten: betrieblicher Anlass

04.10.2024
Handwerkerleistung: Vorsicht bei freiwilliger Vorauszahlung

04.10.2024
Medikamente ohne Rezept: keine außergewöhnliche Belastung

04.10.2024
Kombination von Urlaub mit Geschäftsreise

04.10.2024
Photovoltaikanlage: Umfang der Steuerbefreiung

04.10.2024
Steuertermine Oktober 2024

27.09.2024
Umsatzsteuer: Lieferung von Strom an Mieter

27.09.2024
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Korrektur

20.09.2024
Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

20.09.2024
Elektronische Kasse: Mitteilungspflichten

20.09.2024
Neue Sachbezugswerte für 2025

20.09.2024
Private Telefonnutzung durch Arbeitnehmer

Photovoltaikanlage: Fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen

Hat der Steuerpflichtige Verluste aus seiner Photovoltaik-Anlage hingenommen, weil der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Fremdanbieter, handelt es sich um persönliche Gründe, die außerhalb der steuerlich relevanten Einkünftesphäre liegen. Die Verluste sind dann einkommensteuerrechtlich der Privatsphäre zuzuordnen (= Liebhaberei). Das gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige einen recht hohen Stromverbrauch hat und auf diese Weise Geld sparen will.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte ein Zweifamilienhaus erworben. Das Erdgeschoss war an den Bruder des Klägers vermietet, die Wohnung im Obergeschoss wurde unentgeltlich an die Eltern des Klägers überlassen, im Dachgeschoss wohnte der Kläger selbst. Auf dem Dach des Hauses installierte der Kläger eine Photovoltaik-Anlage. Zur Finanzierung der Kosten hatte der Kläger ein Darlehen aufgenommen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags geltend. Laut seiner Einkommensteuererklärung 2019 erzielte der Kläger in diesem Jahr einen Verlust. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung 2020 ermittelte der Kläger einen Gewinn aus der Photovoltaik-Anlage. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2020 erstellte das Finanzamt eine Totalgewinnprognose und ermittelte einen Totalverlust. Im Einkommensteuerbescheid für 2020 wurde der erklärte Gewinn unter Verweis auf die Totalgewinnprognose nicht angesetzt. Am gleichen Tag änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019 und berücksichtigte die bislang angesetzten Verluste aus der Photovoltaik-Anlage ebenfalls nicht mehr.

Das Finanzgericht folgt der Entscheidung des Finanzamts. Ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung der technischen und vertraglichen Voraussetzungen des Betriebs einer Photovoltaikanlage als gesicherte Grundlage der gewerblichen Tätigkeit ein Zeitraum von 20 Jahren, so ist dieser bei einer Totalgewinnprognose zugrunde zu legen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch bei einem Prognosezeitraum von 30 Jahren kein Gewinn erwarten lässt.

Bron: Finanzgerichte | Urteil | FG Baden-Württemberg, 10 K 646/22 | 03.11.2023

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