30.08.2024
Photovoltaikanlage: Fehlende Absicht, Einkünfte zu erzielen

30.08.2024
E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

30.08.2024
Umsatzsteuer: Weiterberechnung von Fremdkosten

30.08.2024
Steuertermine September 2024

23.08.2024
Neuregelung der Entfernungspauschale

23.08.2024
Geplante Änderung bei der Ist-Besteuerung ab 2026

23.08.2024
Geplante Änderung: Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

16.08.2024
Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

16.08.2024
Vorsteuerabzug bei Geschenken ab 1.1.2024

16.08.2024
Auswirkung bei Sammelbeförderungen

09.08.2024
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

09.08.2024
Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs

Geplante Änderung bei der Ist-Besteuerung ab 2026

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie entsteht das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit dem entsprechenden Steueranspruch aus der Leistung gegenüber dem Leistungserbringer. Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungsempfänger, unabhängig davon, ob sie der Ist- oder der Soll-Versteuerung unterliegen. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10.2.2022, Az. C-9/20, entschieden, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Steueranspruch gegenüber dem Leistungserbringer erst mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Entsprechend kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug auch erst zu diesem Zeitpunkt vornehmen.

Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit offen formuliert. Nach der bisherigen Rechtsauffassung in Deutschland ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Leistungsausführung möglich, unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Zahlung. Das soll ab 2026 angepasst werden.

Fazit: Die vorgesehene Änderung in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG dient dazu, in diesen Fällen den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges gesetzlich klarzustellen. Konsequenz ist, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst nach Zahlung des Rechnungsbetrags möglich sein wird.

Bron: UStG | Gesetzvorhaben | § 15 Absatz 1 UStG i.d.F. des Entwurfs des Jahressteuergesetzes 2024 | 23.08.2024

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