20.06.2025
Entfernungspauschale: Geplante Anhebung

20.06.2025
Elektronische Kassen: Mitteilungspflicht bis 31.7.2025

20.06.2025
Land- und Forstwirtschaft: Mietwert einer Altenteilwohnung

20.06.2025
Urlaubsanspruch für Minijobber

13.06.2025
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung

13.06.2025
Bundesrat: Neuregelung für Elektrofahrzeuge 

13.06.2025
Geplante Neuregelung bei der degressiven Abschreibung ab dem 30.06.2026

06.06.2025
Aus- oder Fortbildungskosten: Höhe des Abzugs

06.06.2025
Geplante Steuerentlastungen für die Wirtschaft

06.06.2025
Umsatzsteuer: Reitunterricht als Freizeitgestaltung

06.06.2025
Voraussetzungen für "Switch-over" (Steueranrechnungsmethode)

06.06.2025
Grundstücksübertragung als Spekulationsgewinn

Sozialpädagoge: Eingliederungshilfe ist keine selbständige Tätigkeit

Die Tätigkeit eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen im Bereich der Eingliederungshilfe ist keine sonstige selbständige Tätigkeit.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger übt sozialpädagogische Beratungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe aus, die den Lebensalltag unterstützen. Der Kläger war der Auffassung, dass seine Einkünfte als sonstige selbständige Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG einzustufen seien. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht stuften seine Tätigkeit jedoch als gewerblich ein.

Der BFH hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hat bereits geklärt, dass ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nur dann erzielt, wenn seine Tätigkeit ihrer Art nach den gesetzlichen Regelbeispielen ähnlich ist (Grundsatz der sogenannten Gruppenähnlichkeit). Es ist ferner geklärt, dass die Tätigkeit nach den gesetzlichen Regelbeispielen nur dann ähnlich ist, wenn diese berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Eine Tätigkeit, die beratender Natur ist und keine Aufgaben der Vermögensverwaltung umfasst, kann somit keine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein.

Bron: BFH | VIII B 7/23 | 04.06.2024

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