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Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung ist verfassungswidrigGesetzeslage: Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist stark einschränkt worden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstanden sind bzw. entstehen, wie z.B. aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verluste dürfen nicht mit anderen Kapitalerträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Außerdem ist die Verrechnung dieser Verluste im Entstehungsjahr auf 10.000 € begrenzt. Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden, wobei die Verrechnung ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt ist. Außerdem darf auch in den Folgejahren die Verrechnung nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften erfolgen. Praxis-Beispiel: Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht die Vollziehung zu Recht ausgesetzt hat. Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bei summarischer Prüfung für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Fazit: da der BFH die Beschränkung der Verlustverrechnung als verfassungswidrig angesehen hat, ist es sinnvoll, gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einzulegen und ggf. die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Bron: BFH | Beschluss | VIII B 113/23 - AdV | 07.06.2024 |