09.08.2024
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

09.08.2024
Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs

09.08.2024
Aufzeichnungspflichten bei einem häuslichen Arbeitszimmer

02.08.2024
Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern

02.08.2024
Differenzbesteuerung: PKW-Kauf zum Ausschlachten

02.08.2024
Krankenversicherung: Abziehbare Basisversicherung

02.08.2024
Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

02.08.2024
Steuertermine August 2024

26.07.2024
Was bei E-Rechnungen ab 1.1.2025 zu beachten ist

26.07.2024
Mobilitätsbudget: Pauschale Steuer von 25% ab 2025

26.07.2024
Neu: Wirtschafts-Identifikationsnummern

19.07.2024
Veräußerung: Trennungsbedingter Auszug des Ehepartners

Sammelposten: Geplante Änderungen ab 2025

Derzeitige Regelung: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto (also ohne Umsatzsteuer) mehr als 250 €, aber nicht mehr als 1.000 € betragen, und die
  • beweglich,
  • abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 4 Jahren mit jeweils 1/5 gewinnmindernd aufgelöst werden. Für die Anschaffungen muss für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden.

Geplante Regelung für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2024 beginnen: Für Wirtschaftsgüter von mehr als 800 € und nicht mehr als 5.000 € kann ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG n.F.). Die in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dann zu einem Sammelposten zusammengefasst, wenn

  • deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 800 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen, und die
  • beweglich, abnutzbar und
  • selbstständig (= für sich allein) nutzbar sind.

Dieser Sammelposten muss im Jahr der Bildung und in den folgenden 2 Jahren mit jeweils 1/3 gewinnmindernd aufgelöst werden. Diese Aufteilung ist zwingend anzuwenden. Für jedes Jahr, in dem die Poolabschreibung angewendet wird, muss jeweils ein eigener Sammelposten gebildet werden. Der Sammelposten wird nicht vermindert, wenn ein Wirtschaftsgut, das in den Sammelposten eingestellt wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Aufzeichnungspflichten: Die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein besonderer Sammelposten gebildet wird, in einem laufend zu führenden Verzeichnis aufzunehmen, soll ab 2025 entfallen.

Bron: Sonstige | Gesetzvorhaben | Artikel 1 des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes | 02.08.2024

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