07.02.2025 07.02.2025 31.01.2025 31.01.2025 31.01.2025 31.01.2025 31.01.2025 24.01.2025 24.01.2025 24.01.2025 17.01.2025 17.01.2025 |
Abgrenzung bei Liebhaberei (Alpakazucht)Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung für eine relevante betriebliche Tätigkeit und gilt entsprechend auch für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Praxis-Beispiel: Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015 rechtswidrig sind, soweit darin die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anstatt mit den tatsächlich erzielten Verlusten lediglich mit 0 € angesetzt wurden. Die Kläger haben die Alpaka-Farm mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben und daraus steuerlich relevante Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich einer Einkunftsart zurechnen lassen. Deshalb setzt die Berücksichtigung der Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm voraus, dass sie aus der Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind. Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Es muss ein positives Ergebnis in der Regel zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung angestrebt werden, und zwar aufgrund einer Betätigung, die - über eine größere Zahl von Jahren gesehen - auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart. An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose, einen Totalgewinns zu erzielen, negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. Einzelne Umstände können dabei einen Anscheinsbeweis sein. Für die Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsführung und den gegebenen Ertragsaussichten einen "Totalgewinn" erwarten lässt. Für diese Prognose können die Verhältnisse der bereits abgelaufenen Zeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten. Fazit: Ist bei objektiver Betrachtung kein positives Ergebnis zu erwarten, kann der Steuerpflichtige trotzdem nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen werden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden kann. Der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeitet. Bron: Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 4 K 1666/17 E | 18.03.2022 |