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Energiepreispauschale muss versteuert werden

Die Energiepreispauschale, die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte wurde, gehört nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Das Finanzamt erfasste diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruch- und Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen, weil der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ausdrücklich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet hat. Somit kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung besteht. Das Finanzgericht Münster hält § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für verfassungsgemäß, weil für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale der Bundesgesetzgeber (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG) zuständig gewesen sei, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.

Hinweis: Es ist also zunächst sinnvoll, Einspruch einzulegen und ein Aussetzen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

Bron: Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 14 K 1425/23E | 17.04.2024

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