16.05.2025 16.05.2025 16.05.2025 16.05.2025 09.05.2025 09.05.2025 09.05.2025 02.05.2025 02.05.2025 02.05.2025 02.05.2025 25.04.2025 |
Vorsteuerabzug sichern durch RechnungsberichtigungHat ein Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht und stellt sich später heraus, dass die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, kann die Rechnung korrigiert werden. Eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist jedoch nur dann möglich, wenn die Rechnung berichtigungsfähig ist. Eine Rechnung ist berichtigungsfähig, wenn sie alle Kernbestandteile enthält. Eine Rechnung ist also rückwirkend berichtigungsfähig, wenn sie die folgenden Kernbestandteile enthält:
Das bedeutet, dass Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit nachträglich ergänzt bzw. berichtigt werden können. Eine Rechnung, die alle Kernbestandteile enthält, kann auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigt werden, wenn andere erforderliche Bestandteile nicht vollständig bzw. ordnungsgemäß in der Rechnung ausgewiesen sind. Angaben zum Leistungsempfänger können mit Wirkung für die Vergangenheit korrigiert werden, wenn die bisherigen Angaben in der Rechnung eine eindeutige Identifizierung ermöglichen und eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Konsequenz: Wird der Vorsteuerabzug wegen fehlender oder unzutreffender Kernbestandteile einer Rechnung versagt, kann die Abzugsberechtigung durch eine Rechnungskorrektur im Zeitpunkt der Berichtigung hergestellt werden. Die Berichtigung aller anderen Angaben wirken auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Praxis-Tipp: Bron: UStG | Gesetzliche Regelung | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | 04.04.2025 |