13.03.2026
Factoring-Leistungen und Vorsteuerabzug

13.03.2026
Anmeldung eines Minijobs: zusätzliche Sofortmeldung

13.03.2026
Streuwerbeartikel: Sachzuwendungen bis zu 10 €

13.03.2026
Umsatzsteuer: Beherbergungsleistungen

06.03.2026
Aufwandsentschädigung: Wann diese steuerfrei ist

06.03.2026
Firmenwagen: Nutzung bei unterschiedlichen Tätigkeiten

06.03.2026
Firmen-Pkw: Sachbezug beim Arbeitnehmer

06.03.2026
Steuervorteile bei Minijobs im Haushalt

05.03.2026
Steuertermine März 2026

27.02.2026
Außenprüfung: Rechte und Mitwirkungspflichten

27.02.2026
Umsatzsteuer für Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

27.02.2026
Abschiedsfeier für Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

Umsatzsteuer für vereinbarten Entschädigungsbetrag

Ein Betrag, der im Vorhinein vertraglich für den Fall vereinbart wurde, dass ein Wirtschaftsteilnehmer im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Dienstleistungsvertrags 

  • mit einer bestimmten Laufzeit 
  • durch seinen Kunden oder
  • aus einem diesem zuzurechnenden Grund bezieht und
  • der dem Betrag entspricht, den der Wirtschaftsteilnehmer ohne die vorzeitige Beendigung während der Laufzeit erhalten hätte, 

ist als Gegenleistung für eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegt der Mehrwertsteuer. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Beendigung u.a. die Deaktivierung der vertragsgegenständlichen Dienste vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Folge hatte. Die gleiche Erwägung gilt, wenn der Leistende die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hatte und bereit war, sie für den vertraglich vereinbarten Betrag fertigzustellen.

Es liegt kein pauschaler Schadensersatz vor, weil der Betrag vertraglich geschuldet wird und der Empfänger einer Dienstleistung einen wirksam geschlossenen Vertrag über die Erbringung dieser mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistung

  • deren Ausführung der Dienstleistungserbringer begonnen hatte und
  • zu deren Fertigstellung er bereit war

beendet hat, als Entgelt für eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen ist.

Bron: EuGH | Urteil | Az. C-622/23 | 28.11.2024

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