20.06.2025
Entfernungspauschale: Geplante Anhebung

20.06.2025
Elektronische Kassen: Mitteilungspflicht bis 31.7.2025

20.06.2025
Land- und Forstwirtschaft: Mietwert einer Altenteilwohnung

20.06.2025
Urlaubsanspruch für Minijobber

13.06.2025
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigung

13.06.2025
Bundesrat: Neuregelung für Elektrofahrzeuge 

13.06.2025
Geplante Neuregelung bei der degressiven Abschreibung ab dem 30.06.2026

06.06.2025
Aus- oder Fortbildungskosten: Höhe des Abzugs

06.06.2025
Geplante Steuerentlastungen für die Wirtschaft

06.06.2025
Umsatzsteuer: Reitunterricht als Freizeitgestaltung

06.06.2025
Voraussetzungen für "Switch-over" (Steueranrechnungsmethode)

06.06.2025
Grundstücksübertragung als Spekulationsgewinn

Geplante Neuregelung für reine Elektrofahrzeuge

Die 1%-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (= reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) anzusetzen. Dies gilt jedoch nur bei Anschaffungen

  • bis zum 31.12.2023, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt,
  • ab dem 1.1.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 € beträgt und
  • geplant für Anschaffungen ab dem 1.7.2024, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als den Höchstbetrag auf 95.000 € anzuheben.

In den vorgenannten Fällen sind bei der Fahrtenbuchregelung die anteiligen Kosten anzusetzen, wobei die Abschreibung, die Miete oder die Leasingraten nur mit einem Viertel anzusetzen sind.
Dies gilt entsprechend auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer.

Sonderabschreibung: Zusätzlich soll für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen ab dem 1.7.2024 eine Sonderabschreibung eingeführt werden, die wie folgt gestaffelt sein soll: 

  • im Jahr der Anschaffung = im ersten Jahr 40%,
  • im zweiten Jahr 24%,
  • im dritten Jahr 14%,
  • im vierten Jahr 9%,
  • im fünften Jahr 7% und
  • im sechsten Jahr 6%.

Diese Sonderabschreibung soll für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen ohne CO2-Emissionen bis Ende 2028 gelten.

Bron: EStG | Gesetzvorhaben | § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Entwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes | 13.09.2024

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