07.02.2025
Kleinunternehmer: Neuregelung ab 2025

07.02.2025
Fahrtkosten eines Teilzeitstudenten

31.01.2025
Fitnessstudio: Mitgliedsbeiträge sind keine außergewöhnliche Belastung

31.01.2025
Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Einkunftserzielungsabsicht

31.01.2025
Minijob: Auswirkungen bei schwankendem Verdienst

31.01.2025
Umsatzsteuer für vereinbarten Entschädigungsbetrag

31.01.2025
Steuertermine Februar 2025

24.01.2025
Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben 

24.01.2025
Aufzeichnungspflicht: Entnahme von Non-Food-Artikeln

24.01.2025
Photovoltaikanlage: Abzug nachträglicher Betriebsausgaben

17.01.2025
Raumluftreinigungsgerät: keine außergewöhnliche Belastung

17.01.2025
Neue Webseite: Vergleich von 6.900 Girokonto-Modellen

Überlassung von E-Bikes an Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt zu erfassen:

  • Die kostenlose Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  • Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für die Kalenderjahre ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Listenpreis ist hier die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads, einschließlich der Umsatzsteuer. Handelt es sich um ein gebrauchtes Fahrrad, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.

  • Die Freigrenze von 50 € (vor dem 1.1.2022: 44 €) für Sachbezüge ist nicht anzuwenden.
  • Ist der Arbeitgeber eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird (§ 40 EStG).
  • Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.

Bron: Verwaltungserlasse | Veröffentlichung | Gleichlautende Erlasse des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder | 09.01.2020

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